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   VG Berlin, 04.02.2021 - 1 L 128.21   

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https://dejure.org/2021,3056
VG Berlin, 04.02.2021 - 1 L 128.21 (https://dejure.org/2021,3056)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.02.2021 - 1 L 128.21 (https://dejure.org/2021,3056)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - 1 L 128.21 (https://dejure.org/2021,3056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nutzung öffentlicher Gebäude als Projektionsfläche im Rahmen einer Versammlung?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VG Berlin, 04.02.2021 - 1 L 128.21
    Die Antragsgegnerin legt nachvollziehbar dar, dass die Nutzung der Gebäude des Deutschen Bundestages als Projektionsfläche durch die Antragstellerin dem Gebot staatlicher Neutralität des Bundestags als Verfassungsorgan (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - BVerfG 2 BvE 1/16, juris Rn. 39) und damit dessen Funktionsfähigkeit entgegensteht.
  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 73.72

    Anfechtung der Auflage eines Bauscheins

    Auszug aus VG Berlin, 04.02.2021 - 1 L 128.21
    Eine solche modifizierende Auflage ist nicht isoliert anfechtbar (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974, BVerwG IV C 73.72, juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 14.11.2022 - 1 L 393.22
    Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers jedoch in damit grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise entgegengehalten, dass es mit dem Neutralitätsgebot nicht zu vereinbaren sei, der Errichtung des mit einer politischen Aussage verbundenen Installationsobjektes unmittelbar am Zaun vor dem Dienstgebäude des BMDV zuzustimmen (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2021 - VG 1 L 128/21, juris).

    Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung auch der Befestigung anderer Objekte mit politischer Aussagekraft an gleicher Stelle zustimmen müsste, ohne dass sie auf den jeweiligen Inhalt der Meinungsäußerung Einfluss nehmen könnte, was ebenfalls nicht mit dem Neutralitätsgebot zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu ebenfalls Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2021, a.a.O.).

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